6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.