Der Ehemann der Beschuldigten geht einer Vollzeitbeschäftigung nach und die Familie konnte sich von der Sozialhilfe ablösen. Die vorliegende erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe dürfte zudem mit einer entsprechenden präventiven Wirkung einhergehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Landesverweisung