29 16.4 Strafvollzug Bezüglich der theoretischen Grundlagen des bedingten Vollzugs kann auf die Ausführungen in E. IV.15.6 hiervor verwiesen werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Anhaltspunkte, die eine ungünstige Prognose nahelegen würden, sind trotz finanziell erheblicher Verschuldung keine ersichtlich. Der Ehemann der Beschuldigten geht einer Vollzeitbeschäftigung nach und die Familie konnte sich von der Sozialhilfe ablösen.