Strafmass und Tagessatzhöhe Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschuldigte eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist – unter Verweis auf die Ausführungen in E. IV.15.4 hiervor – auf CHF 30.00 festzusetzen.