Angesichts des Verfahrensstands kommt diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung jedoch keine weitergehende Bedeutung zu, es gilt die Unschuldsvermutung. Strafempfindlichkeit Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 16.3 Konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschuldigte eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.