Auch bezüglich des von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugenden Verhaltens kann auf die Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor verwiesen werden, wobei eine Straferhöhung wiederum nicht angezeigt erscheint. Zu erwähnen ist sodann, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-See- land am 6. November 2024 ein (weiteres) Verfahren wegen Betrugs eröffnet hat (pag. 1202). Angesichts des Verfahrensstands kommt diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung jedoch keine weitergehende Bedeutung zu, es gilt die Unschuldsvermutung.