Die Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 zwar ebenfalls ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 58 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch bezüglich des von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugenden Verhaltens kann auf die Ausführungen in E. IV.15.2 hiervor verwiesen werden, wobei eine Straferhöhung wiederum nicht angezeigt erscheint.