16. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigte) 16.1 Tatkomponenten Hinsichtlich Tatkomponenten kann auf die Ausführungen in E. IV.15.1 hiervor verwiesen werden, welche für die in Mittäterschaft handelnde Beschuldigte ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten. Demnach resultiert für das Tatverschulden der Beschuldigten ebenfalls eine Strafe von 120 Strafeinheiten. 16.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am ________ in der Türkei geboren (pag. 801) und reiste in ihrem ersten Lebensjahr in die Schweiz ein (pag.