Zudem hat er sich – soweit bekannt – seit Mai 2023 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die bisher höchste Sanktion, eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 35 Tagessätzen, scheint demnach eine abschreckende Wirkung erzielt zu haben. Sodann verfügt der Beschuldigte seit längerem über eine Festanstellung und bezahlt seine Schulden im Rahmen einer Lohnpfändung ab. Dank seiner geregelten Arbeitssituation konnten sich der Beschuldigte und seine Familie zudem von der Sozialhilfe ablösen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit gerade noch bedingt auszusprechen. Es rechtfertigt sich jedoch, die Probezeit in Anwendung von Art.