Der Beschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft und weder eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe noch mehrere unbedingt zu vollziehende Geldstrafen reichten bisher aus, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Dennoch kann dem Beschuldigten keine geradezu ungünstige Prognose gestellt werden. Er sieht sich vorliegend zum ersten Mal mit den möglichen Konsequenzen eines Katalogdelikts im Sinne von Art. 66a StGB konfrontiert. Zudem hat er sich – soweit bekannt – seit Mai 2023 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.