BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; BGer 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2). Der Beschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft und weder eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe noch mehrere unbedingt zu vollziehende Geldstrafen reichten bisher aus, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten.