Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden mit Urteil vom 31. März 2020 zehn Strafeinheiten ausgesprochen. Davon sind sechs Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 146 Strafeinheiten ergibt. Davon ist die nicht abänderbare Grundstrafe von zehn Strafeinheiten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 136 Tagessätzen Geldstrafe. 15.6 Strafvollzug