Zumal eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen ist und auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 31. März 2020 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe. Der Betrug stellt das schwerere Delikt dar, wofür die Kammer eine Geldstrafe von 140 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden mit Urteil vom 31. März 2020 zehn Strafeinheiten ausgesprochen.