1203 ff.). Der zu beurteilende Betrug wurde gänzlich vor diesen Verurteilungen begangen, zudem ist dafür ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen. Somit liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist eine Zusatzstrafe zu bilden. Zumal eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen ist und auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz nur jene Verurteilung massgebend ist, die der Tatverübung nachfolgt, ist vorliegend einzig das Urteil vom 31. März 2020 massgebend für die Bildung der Zusatzstrafe.