Den vorliegend interessierenden Betrug hat der Beschuldigte ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 begangen. Mit Urteil BJS 18 20380 vom 5. Oktober 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen als Zusatzstrafe verurteilt. Sodann erfolgte mit Urteil BJS 20 4508 vom 31. März 2020 eine Verurteilung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von zehn Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 1'600.00.