Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (MATHYS, a.a.O., Rz. 528). Den vorliegend interessierenden Betrug hat der Beschuldigte ab 18. Juli 2018 bis Ende September 2018 begangen.