Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (a.a.O., Rz. 529) darauf hin, es komme häufig vor, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, das heisst, in dieser Konstellation dürfe die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden. Für die