Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGE 116 IV 14 E. 2c; BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4), was nach Ansicht der Kammer auch bei vollkommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (a.a.