15.5 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, liegt vollkommene retrospektive Konkurrenz vor (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, das heisst ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren.