Die finanziellen Verhältnisse und die Situation des Beschuldigten haben sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung nicht verändert; es arbeitet nur der Beschuldigte, während sich die Beschuldigte um die Kinderbetreuung kümmert, wobei auf dem Einkommen des Beschuldigten nach wie vor eine Lohnpfändung besteht. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen. 15.5 Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.