Die Vorinstanz erachtete einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, zumal ein grosser Teil des vom Beschuldigten deklarierten Lohnes an das Betreibungsamt gehe und die finanzielle Situation der Ehegatten sich insgesamt, auch angesichts der Zusatzausgaben für die Zwillinge, nicht rosig darstelle (pag. 706, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanziellen Verhältnisse und die Situation des Beschuldigten haben sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung nicht verändert;