Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erachtete einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen, zumal ein grosser Teil des vom Beschuldigten deklarierten Lohnes an das Betreibungsamt gehe und die finanzielle Situation der Ehegatten sich insgesamt, auch angesichts der Zusatzausgaben für die Zwillinge, nicht rosig darstelle (pag.