Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Tat anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2020 ohne Umschweife eingestanden (vgl. pag. 49 ff.). Angesichts der erdrückenden objektiven Beweislast ist das Geständnis jedoch auch nicht weiter erstaunlich. Jedenfalls hat es nichts beigetragen zur Aufklärung des Sachverhalts und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Strafempfindlichkeit