pag. 424 ff.). Dies zeugt wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 706, S. 29 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ebenfalls von Respektlosigkeit gegenüber staatlicher Autorität, wobei zu relativieren ist, dass immerhin die kriminelle Energie der einzelnen Delikte sich nicht zu erhöhen scheint. Insgesamt rechtfertigen all diese Elemente eine Strafschärfung um 20 Strafeinhei-