Die Urteile vom 25. Oktober 2022 und 26. Juli 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz belegen erneute Delinquenz während des vorliegend noch laufenden Verfahrens und zeugen so von hartnäckiger Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Grundregeln des Zusammenlebens gemäss schweizerischer Rechtsordnung. Sodann kann das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat bzw. im Strafverfahren auch nicht durchwegs als korrekt bezeichnet werden, zumal er regelmässig nicht auf behördliche Schreiben und Aufforderungen reagierte, wenn er sie denn überhaupt entgegennahm, und insbesondere der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 unentschuldigt fernblieb (vgl. pag.