24 pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, jeweils im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; die Urteile lauteten allesamt auf Geldstrafen im ein bis zweistelligen Einheitenbereich, mehrheitlich unbedingt vollziehbar ausgesprochen (pag. 1203 ff.). Die ersten drei Urteile sind Vorstrafen, Urteil 4 zeigt auf, dass sich der Beschuldigte auch bei laufendem Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz abhalten liess, sondern – wenn auch nicht einschlägig so doch unbeirrt – weiterdelinquierte.