reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967). Seit seiner Einreise in die Schweiz lebt er mit der Beschuldigten sowie deren Tochter aus erster Ehe in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. pag. 12). Am ________ wurden die Beschuldigten Eltern von Zwillingen (pag. 621; pag. 624). Während der Beschuldigte nach seiner Einreise auf Sozialhilfe angewiesen war (vgl. pag. 164) und teilweise temporär arbeitete (vgl. pag. 50 Z. 51 f.), war er ab 8. Juni 2020 zunächst befristet und ab 22. Dezember 2020 unbefristet als Betriebsmitarbeiter bei der K.________ AG angestellt.