Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 120 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2 Täterkomponenten Vorleben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und am ________ in der Türkei geboren (pag. 972). Seit September 2016 ist er mit der Beschuldigten verheiratet (pag. 971) und am 25. März 2017 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (pag. 967).