Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Beides ist, da tatbestandsimmanent, nicht straferhöhend zu gewichten.