Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang hob das Paar die Lohnzahlungen in bar ab. Diese aufwendigere Arglist lässt auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen. Zumal Arglist tatbestandsimmanent ist und bereits im höheren Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB berücksichtigt wird, fällt dieser Umstand indes nicht zusätzlich straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als immer noch leicht. Die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen.