Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sich nicht darauf beschränkten, eine Deklaration der Einkünfte bei der Sozialbehörde zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese unterschriftlich zu bestätigen, sondern gezielt zusätzliche Anstrengungen unternahmen, um die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen. Namentlich eröffnete der Beschuldigte unter Mithilfe der Beschuldigten eigens für diese Lohnzahlungen ein Bankkonto, dessen Existenz er und die Beschuldigte im Rahmen der Anspruchsüberprüfung bewusst verheimlichten. Jeweils kurze Zeit nach Zahlungseingang hob das Paar die Lohnzahlungen in bar ab.