Schliesslich verletzten sie mit ihrem Vorgehen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens (vgl. BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4), was besonders verwerflich ist und sich wiederum straferhöhend auswirkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten sich nicht darauf beschränkten, eine Deklaration der Einkünfte bei der Sozialbehörde zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese unterschriftlich zu bestätigen, sondern gezielt zusätzliche Anstrengungen unternahmen, um die Einkünfte vor der Sozialbehörde zu verheimlichen.