Die Deliktsdauer ist als eher kurz zu bezeichnen. Aus dem Umstand, dass der Deliktsbetrag von ca. CHF 7'000.00 bis CHF 7'500.00 vorliegend weniger als die Hälfte desjenigen im Referenzsachverhalts beträgt, können die Beschuldigten nur wenig zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich verletzten sie mit ihrem Vorgehen das hochwertige Rechtsgut des staatlichen Vermögens (vgl. BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4), was besonders verwerflich ist und sich wiederum straferhöhend auswirkt.