22 15. Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter) 15.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Einigkeit herrscht heute darüber, dass nicht die Ehrlichkeit Rechtsgut von Art. 146 StGB ist, sondern die Täuschung (blosses) Angriffsmittel auf das Rechtsgut des Vermögens (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 146 StGB). Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für Betrug im Bereich der Sozialhilfe.