41 StGB). Angesichts des konkreten Verschuldens – und seitens des Beschuldigten zudem angesichts der noch gerade intakten erhofften Warnwirkung der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention – kommt demnach für beide Beschuldigte auch bei den nunmehr verschärften Schuldsprüchen nur eine Geldstrafe in Frage. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor.