Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Strafe unter 180 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird. In diesem Bereich gilt das Geldstrafenprimat und die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 StGB).