14. Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigten haben sich des Betrugs schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB drei Tagessätze Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Strafe unter 180 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird.