148a Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 51 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu drei Vorstrafen gegen den Beschuldigten bzw. von 60 Tagessätzen gegen die Beschuldigte ausgesprochen. Es ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Punkt auch hinsichtlich der Strafe nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.