13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat nach Schuldsprüchen gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 51 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu drei Vorstrafen gegen den Beschuldigten bzw. von 60 Tagessätzen gegen die Beschuldigte ausgesprochen.