Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 700, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), profierte damit auch die Beschuldigte von den zusätzlichen Einkünften. Im Ergebnis wirkten die Beschuldigten in massgebender Weise zusammen und ihnen beiden kam eine tragende Rolle zu. Die Beschuldigten handelten demnach in Mittäterschaft. Nach dem Gesagten sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mittäterschaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.