699, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend hat die Beschuldigte selbst zwar nicht gearbeitet, sie hat dem Beschuldigten die Arbeitsstelle jedoch organisiert, gemeinsam mit ihm das Bankkonto eröffnet und zumindest die ersten beiden Lohnzahlungen am Tage des Eingangs auf dem Konto in bar abgehoben. Weiter hat sie zusammen mit dem Beschuldigten dessen Arbeitstätigkeit gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen, weil auch sie das Geld zur Abzahlung von Schulden und der Anschaffung von Mobiliar verwenden wollte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag.