Zumal das betrügerische Verhalten der Beschuldigten aufgrund möglicher Unterlassungen der Behörde nicht geradezu in den Hintergrund tritt, liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Auf der subjektiven Seite liegen Bereicherungsabsicht und direkter Vorsatz bezogen auf jedes objektive Tatbestandselement gestützt auf die deutlichen Aussagen der Beschuldigten selber klar vor. Für die theoretischen Grundlagen zur Mittäterschaft kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 699, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).