Doch selbst wenn die Sozialbehörde nicht alles unternommen hätte, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, könnte ihr nach dem Gesagten nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet (vgl. diesbezüglich BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.2 und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5). Zumal das betrügerische Verhalten der Beschuldigten aufgrund möglicher Unterlassungen der Behörde nicht geradezu in den Hintergrund tritt, liegt keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor.