IK-Auszüge sind entsprechend nicht für die aktuellen, sondern bloss für vergangene Einkommensverhältnisse aufschlussreich (vgl. diesbezüglich auch BGer 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4). Zusammenfassend ist erneut zu betonen, dass Opfermitverantwortung eine Ausnahme darstellt und eine lückenlose Überwachung/Kontrolle der Klienten im Sozialhilfewesen praktisch unmöglich ist. Vertrauen spielt eine wesentliche Rolle.