Andere (zumutbare) Möglichkeiten, wie die Sozialbehörde die nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten resp. das verheimlichte Konto bereits während der knapp dreimonatigen Erwerbszeit hätte bemerken können, sind entgegen der Vorinstanz keine ersichtlich. Selbst das häufigere Einholen von IK-Auszügen wäre nicht zielführend gewesen, zumal die Einkommen jeweils erst später verbucht werden. IK-Auszüge sind entsprechend nicht für die aktuellen, sondern bloss für vergangene Einkommensverhältnisse aufschlussreich (vgl. diesbezüglich auch BGer 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.4).