105 und pag. 114). Es ist demnach nicht so, als wäre die Beschuldigte zuvor mit betrügerischem Verhalten im grossen Stil aufgefallen oder gar einschlägig vorbestraft. Einzig aufgrund dieser zwei Vorfälle unter dem Titel der Opfermitverantwortung eine (noch) engmaschigere Überprüfung zu verlangen, erscheint keineswegs verhältnismässig. Hinzu kommt, dass das verheimlichte Konto und der verheimlichte Lohn ohnehin kaum rechtzeitig zu entdecken gewesen wären.