eine solche gar während der laufenden Anstellung hätte erkennen müssen oder können. Soweit die Vorinstanz ausführt, die Sozialbehörde hätte die Ehegatten aufgrund früheren Verhaltens der Beschuldigten öfters als üblich überprüfen bzw. weitergehend überwachen und erhöht aufmerksam sein müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte hat lediglich zweimal kleinere Beträge nicht deklariert, namentlich im Jahr 2015 CHF 100.00 aus dem Verkauf eines Kleides (pag. 105; pag. 59 Z. 57 f.) und im Jahr 2016 Lohnzahlungen in Höhe von CHF 439.00 (pag. 112 ff.; pag. 59 Z. 58 f.). Beide Beträge hat die Beschuldigte in Raten zurückbezahlt (pag. 59 Z. 59; vgl. auch pag. 105 und pag. 114).