Dezember 2024 E. 3.3.1 und 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2). Solche Anhaltspunkte lagen indessen nicht vor. Im Gegenteil erklärte der Beschuldigte am 15. Oktober 2018 sogar explizit, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sozialbehörde entgegen dieser Erklärung von einer dreimonatigen Erwerbstätigkeit bis Ende September hätte ausgehen müssen resp. eine solche gar während der laufenden Anstellung hätte erkennen müssen oder können.