Indem der Beschuldigte im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15. Oktober 2018 angab, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben, bekräftigte er den Eindruck der Sozialbehörde, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Überdies liess sich der Beschuldigte die Lohnzahlungen auf ein Konto überweisen, welches die Beschuldigten eigens dafür eröffnet hatten und dessen Existenz sie der Sozialbehörde geflissentlich verschwiegen, wobei die Beschuldigte die beiden ersten Lohnzah-