Sodann hat die Sozialbehörde die Beschuldigten sowohl am 20. Juni 2018 als auch am 25. Januar 2019 zur Einreichung aller notwendigen Unterlagen aufgefordert. Sie durfte darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu und vollständig sind bzw. sie alle Einkünfte deklarieren und keine Konten verschweigen. Indem der Beschuldigte im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15. Oktober 2018 angab, aufgrund fehlender Ausbildung und Arbeitserfahrung keine Anstellung gefunden zu haben, bekräftigte er den Eindruck der Sozialbehörde, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.